• Frage 1:

    Bitte nennen Sie zwei Gefährdungshaftungen!

    Antwort:

    Gefährdungshaftung des Tierhalters gemäß § 833 BGB und Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß § 7 StVG.

  • Frage 2:

    Was versteht man unter verbotener Eigenmacht?

    Antwort:

    Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihm im Besitze stört, handelt grundsätzlich widerrechtlich und übt verbotene Eigenmacht aus.

  • Frage 3:

    Was verstehen Sie unter einem Anspruch im Sinne des BGB? Bilden Sie dazu ein Beispiel

    Antwort:

    Ansprüche sind Handlung oder Unterlassung die man sonnst auch vor Gericht einklagen könnte. z.B. Herausgabe der Personalien, Rückgabe einer Sache

  • Frage 4:

    Was bedeutet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Verteidigungsnotstand nach § 228 BGB

    Antwort:

    Es muss das Mittel gewählt werden das die Gefahr (Sicher) beseitigt und dabei am wenigsten Schaden verursacht. Eine Flucht ist immer in Betracht zu ziehen

  • Frage 5:

    Definieren Sie die rechtliche Stellung des Verlierers und des Finders

    Antwort:

    Der Verlierer ist immer noch Eigentümer der Finder jedoch Besitzer.

  • Frage 6:

    Benennen Sie ab welchem Wert einer gefundenen Sache diese angezeigt, aufbewahrt und abgeliefert werden muss.

    Antwort:

    Ab einem Wert von 10 Euro.

  • Frage 7:

    Der gesetzliche Finderlohn ist wie hoch?

    Antwort:

    Bis 500 Euro Wert der gefundenen Sache beträgt der Finderlohn 5%, mehr als 500 Euro 3%, bei Tieren generell 3% des Wertes

  • Frage 8:

    Kann der Finder Eigentum an der gefundenen Sache erwerben?

    Antwort:

    Ja, nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige bei der zuständigen Stelle.

  • Frage 9:

    Gibt es Besonderheiten bei einem Fund in einem Geschäftsraum. Wenn ja, welche?

    Antwort:

    Der Finder des Fundes ist nur „Entdecker“, der rechtliche Finder und damit Besitzer ist der Geschäftsführer bzw. sein Vertreter

  • Frage 10:

    Was ist bei einem Fund in einer Behörde oder im öffentlichen Verkehrsmittel zu beachten?

    Antwort:

    Die Fundsache ist unverzüglich abzugeben erst ab einem Wert von 50 Euro besteht ein Anspruch auf Finderlohn in der Hälfte des sonst üblichen Finderlohns die Bedienstete haben keinen Finderlohnanspruch.